Ein Mitverschulden des Verletzten gemäß § 254 Abs. 2 BGB ist zu berücksichtigen, wenn eine neurotische Fehlhaltung durch zumutbaren Willensakt oder Rehabilitation überwunden werden kann.[25]

Daran fehlt es, wenn der Geschädigte gerade wegen der Anlage, die zu psychischen Folgeschäden geführt hat, nicht für eine Therapie motivierbar ist.[26]

[25] BGH VersR 1970, 272; 1962, 280.
[26] BGH NJW 2021, 3656 Rn 17; OLG Hamm NZV 1997, 272.

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