Allgemein ist festzuhalten, dass eine Mutwilligkeit immer dann verneint werden muss, wenn der Erkrankte gerade aufgrund seiner Krankheit zu Maßnahmen nicht in der Lage ist. Das kann der Fall sein bei Vorliegen einer Schizophrenie[57] oder bei schwerer reaktiver Depression mit Skoliose der Wirbelsäule.[58]

Die Durchführung einer regelmäßigen Gesprächstherapie (ein bis zweimal/Woche) und Einnahme geeigneter Medikamente sowie die Eintragung auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung im Krankenhaus bei vorliegender Depression stehen einer Mutwilligkeit entgegen.[59]

Gleiches gilt dann, wenn der Berechtigte bei depressiver Neurose ein Medikament mit starken Nebenwirkungen nicht einnimmt und das abgelehnte Medikament nicht nachweisbar wirksamer ist als das bereits verwendete.[60]

[57] BGH NJW-RR 2005, 1450 = FamRZ 2005, 1897.
[58] OLG Koblenz BeckRS 1988, 3665 = FamRZ 1989, 286.
[59] OLG Hamm BeckRS 2014, 6510 = FamRZ 2014, 1027.
[60] OLG Hamm BeckRS 2008, 942 = FamRZ 1996, 863.

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