Regelmäßig zumutbar sind alle Behandlungen, die relativ gefahrlos, schmerzarm und aussichtsreich sind,[29] was in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten bei Depressionen (s.o. unter II. 5) wohl ohne weiteres angenommen werden kann.

Der Erkrankte ist grundsätzlich unterhaltsrechtlich verpflichtet, Neurosen mit Krankheitswert behandeln zu lassen; dazu muss er aktiv mitwirken. Bei einem Verstoß kann er so behandelt werden, als sei die Behandlung erfolgreich gewesen.[30]

[29] Siebert in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 4 Rn 1303.
[30] OLG Hamm FamRZ 1999, 237 = LSK 1999, 331079 (neurotische Depression); OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 518 = LSK 1982, 390025 (Rentenneurose begründet keine Unterhaltsbedürftigkeit); OLG Hamm FamRZ 1996, 861 (depressive Neurose, Erkrankung i.S.v. § 1572 BGB bejaht; Mutwilligkeit verneint, weil der Berechtigte bei depressiver Neurose ein Medikament mit starken Nebenwirkungen nicht einnimmt und das abgelehnte Medikament nicht nachweisbar wirksamer ist als das bereits verwendete).

bb) Unverzüglichkeit

Im Schadensersatzrecht hat sich der Verletzte – wie dargelegt – nach dem Unfall unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben, sofern die erlittenen Schäden nicht ganz geringfügig sind. Diese Beurteilung passt im Familienrecht nur bedingt, weil es in vielen Fällen an einem punktuellen Ereignis wie bei einem Unfall fehlt. Liegt allerdings eine reaktive Depression vor, die erst im Zusammenhang mit der Trennung entstanden ist, wird man eine Obliegenheit des erkrankten Ehegatten annehmen müssen, sich kurzfristig in Behandlung zu begeben.

cc) Nachhaltigkeit

Nach einer einschlägigen Entscheidung des OLG Hamm[31] trifft den Erkrankten im Rahmen der zu fordernden Bemühungen um einen Therapieplatz die Obliegenheit,

in der Praxis vorzusprechen und dort zu warten,
sich an den Hausarzt und seine Krankenkasse zu wenden.

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn sich der Erkrankte nur telefonisch an den Therapeuten wendet, auf den Anrufbeantworter spricht und (vergeblich) auf einen Rückruf wartet.

[31] OLG Hamm NJW-RR 2012, 837 = FamRZ 2012, 1732.

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