Der Berechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit.[37]

Er muss im Einzelnen die behauptete Krankheit angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt; dazu hat er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darzulegen.[38]

Er hat auch die Beweislast dafür, dass bei ihm keine Rentenneurose vorliegt oder dass eine psychische Abartigkeit so übermächtig ist, dass sie auch bei Anspruchsversagung nicht überwunden werden kann.[39]

Behauptet der Schuldner die Genesung des Berechtigten, der krankheitsbedingt (Schizophrenie) eine fehlende Krankheitseinsicht hat, muss der Schuldner substantiiert vortragen, um einen Fortbestand der Krankheit in Zweifel zu ziehen; ein schlichter Verweis auf eine Verweigerung der Begutachtung reicht nicht aus.[40]

Im Schadensersatzrecht trifft den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für Behandlungsmöglichkeiten und Aussichten auf Gewinnerzielung auf Seiten des Geschädigten.[41]

[37] BGH NJW-RR 2005, 1450 = FamRZ 2005, 1897 (Schizophrenie).
[38] BGH NJW 2001, 3260 = FamRZ 2001, 1291.
[39] BGH FamRZ 1984, 660; 1981, 1042; OLG Hamburg FamRZ 1982, 702; a.A. Siebert in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 4 Rn 1293, wonach der Schuldner eine Mutwilligkeit des Berechtigten zu beweisen habe.
[40] BGH NJW-RR 2005, 1450 = FamRZ 2005, 1897.
[41] BGH NJW 2021, 3656 νRn 21, m. Anm. Luckey.

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