Der Berechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit.[37]
Er muss im Einzelnen die behauptete Krankheit angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt; dazu hat er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darzulegen.[38]
Er hat auch die Beweislast dafür, dass bei ihm keine Rentenneurose vorliegt oder dass eine psychische Abartigkeit so übermächtig ist, dass sie auch bei Anspruchsversagung nicht überwunden werden kann.[39]
Behauptet der Schuldner die Genesung des Berechtigten, der krankheitsbedingt (Schizophrenie) eine fehlende Krankheitseinsicht hat, muss der Schuldner substantiiert vortragen, um einen Fortbestand der Krankheit in Zweifel zu ziehen; ein schlichter Verweis auf eine Verweigerung der Begutachtung reicht nicht aus.[40]
Im Schadensersatzrecht trifft den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für Behandlungsmöglichkeiten und Aussichten auf Gewinnerzielung auf Seiten des Geschädigten.[41]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen