Geht es um Ehegattenunterhalt, wird der Ehemann im Hinblick auf Bedarf und Bedürftigkeit der Ehefrau im Erstgespräch regelmäßig nach dortiger Erwerbstätigkeit bzw. krankheitsbedingten Einschränkungen der Ehefrau zu befragen sein.

a) Aktueller Zustand und Vorgeschichte

Der Ehemann wird in der Regel wissen, ob und wie häufig die Ehefrau in der Zeit des Zusammenlebens wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung war. Hier können sich große Unterschiede ergeben je nachdem, ob "nur" gelegentlich der Hausarzt aufgesucht oder ob fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde.

Besteht auch nur der geringste Zweifel an einer in der Vergangenheit hinreichend kompetenten fachärztlichen Behandlung, sollte die Ehefrau angeschrieben und auf die Obliegenheiten zur Behandlung hingewiesen werden. Dafür spricht schon der Aspekt der "Vorlaufzeit" in Form von Verzögerungen beim Therapiebeginn (Warteliste), aber auch die Zeitdauer, die für den Eintritt einer gesundheitlichen Verbesserung durch Therapie erforderlich ist. In diesen Fällen kann Unterhalt für eine Übergangszeit in Betracht kommen zwecks Anpassung des Bedürftigen an Erwerbstätigkeit und entsprechende Eingewöhnung.[73]

Günstig für den Ehemann sind regelmäßig sachverständige Hinweise in früheren Verfahren, soweit die Ehefrau diesen nicht Folge geleistet hat (s.o. unter Ziffer 1. a).

[73] MüKo-BGB/Maurer, § 1572 Rn 19.

b) Einsichtsfähigkeit

Je nach Schweregrad der depressiven Erkrankung der Ehefrau sollte mit dem Ehemann besprochen werden, ob bei der Ehefrau eine hinreichende Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung vorliegt oder nicht. In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, ob ihr – vom Ehemann[74] oder von dritter Seite, z.B. Verwandten oder dem Hausarzt – die Durchführung von Therapiemaßnahmen angeraten worden ist und wie sie darauf reagiert hat; sofern möglich, sollte dazu nach Zeugen gefragt werden.

Im Zweifel sollte die Ehefrau entsprechend angeschrieben und zu einschlägigen Aktivitäten (unter Hinweis auf ihre unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten, s.o. unter Ziff. 2a) aufgefordert werden, auch unter Hinweis auf die Auskunftsverpflichtung der Ehefrau hinsichtlich ihrer Erkrankung.[75]

Vorsorglich gefragt werden sollte der Ehemann – für den seltenen Ausnahmefall – nach einer eventuell fehlenden Einsichtsfähigkeit der Ehefrau in die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen. Bei Unklarheiten dürfte sich der Hinweis an die Ehefrau empfehlen, fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern bisher "nur" der Hausarzt kontaktiert oder gar nichts unternommen wurde.

[74] Darauf wird abgestellt von OLG Hamm FamRZ 2014, 1027.
[75] Vgl. OLG Schleswig LSK 1982, 430037 (Ls.) = FamRZ 1982, 1018; Bömelburg in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 4 Rn 267.

c) Trennungsbedingter Auslöser

Sofern der Ehemann von entsprechenden Vorwürfen der Ehefrau berichtet, erscheint – auch zur Deeskalierung der Verhältnisse und zur Einschränkung der Streitfragen – ein Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zur fehlenden Ehebedingtheit der psychischen Erkrankung (s.o. unter Ziffer 1. c) angezeigt.

Ausnahmen dürften in Betracht kommen in Fällen, in denen eine Gewalttat des Ehemannes zur Trennung führt und die Ehefrau angibt, dadurch depressiv geworden zu sein. Denkbar sind auch Fälle, in denen der Ehefrau für den Fall einer Trennung schwerwiegende Folgen angedroht werden ("ich werde dich töten; ich werde mich furchtbar rächen").

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