Der Verletzte hat sich nach dem Unfall unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben, sofern die erlittenen Körperschäden nicht ganz geringfügig sind.[8]

Macht er das nicht, erhält er Schadensersatz nur für solche Schäden und Behinderungen, die trotz der ärztlichen Behandlung entstanden oder verblieben wären.

Der Verletzte muss – soweit er dazu imstande ist – die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwenden. Im Regelfall darf er nicht anders handeln als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde.[9]

Allerdings muss bewiesen sein, dass die in Betracht kommenden Maßnahmen gesundheitsfördernd gewesen wären, die erlittenen Schäden gemindert oder eine vorliegende Bewegungseinschränkung gebessert hätten.

Der Verletzte muss sich einer Operation unterziehen, sofern diese gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.[10] Ein gewisses Restrisiko ist hinzunehmen.[11]

Allein eine medizinische Indikation reicht aber nicht aus, um generell eine Verpflichtung des Verletzten zur Operation anzunehmen; vielmehr ist regelmäßig auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen.[12]

Der Verletzte muss sich zur Entlastung der Schädigerseite nicht kostensparend behandeln lassen, wenn auch sonst eine solche Behandlung nicht gewählt worden wäre.[13]

[8] BGHZ 72, 220; BGH VersR 1964, 94.
[9] RGZ 60, 149.
[10] BGH NJW 1994, 1592 = NZV 1994, 271; OVG Münster NJW 1990, 2950.
[11] OLG Düsseldorf VersR 1975, 1031.
[12] Obliegenheit zur OP bejaht: OVG Münster NJW 1990, 2950 (Plica-Falte im Knie, sehr geringes Risiko bei arthroskopischem Eingriff). Obliegenheit zur OP verneint: BGH NJW 1994, 1592 (Fußverletzung, Gelenkversteifung; OP nicht einfach und mit Schmerzen verbunden, verbleibende Risiken); BGH NJW 1989, 2332 (Schulterverletzung, Nachoperation zu Recht verweigert); BGH VersR 1987, 408 (Beinbruch, Versteifungsoperation).

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