BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 276/19

a) Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623; BGHZ 25, 200 =NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122 =NJW 1955, 21).

b) Zur Festsetzung einer Geschäfts- und Einigungsgebühr für den Verfahrenspfleger nach Nr.2300 VV RVG und Nr.1000 VVRVG.

BGH, Beschl. v. 18.12.2019 – XII ZB 379/19

a) Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung ist grundsätzlich auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 12.11.2014 – XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 und BGH Beschl. v. 8.5.2018 – VI ZB 5/17, NJW-RR 2018, 958).

b) Schenkt das Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.11.2015 – VI ZB 38/13, WM 2016, 895).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2019 – 13 WF 234/19

1. Die Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens ist keine Voraussetzung für den mit der sofortigen Beschwerde verbundenen Devolutiveffekt, vgl. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, und selbst bei fehlerhaftem oder unterbliebenem Nichtabhilfeverfahren steht die Rückgabe an das Ausgangsgericht im Ermessen des Beschwerdegerichts (Senat FamRZ 2013, 1600 m.w.N.).

2. Aufgrund der Art und Weise der Verfahrensführung und der von dem Richter getroffenen Entscheidungen kann sich eine Besorgnis der Befangenheit nur ergeben, wenn sie auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt. Dass eine getroffene Entscheidung oder Handlung tatsächlich oder jedenfalls nach Auffassung der ablehnenden Partei fehlerhaft ist, genügt hingegen nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und so grob fehlerhaft erscheint, dass sie sich als willkürlich darstellt (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO, § 42 Rn 18 m.w.N.).

3. In einen Terminsvermerk in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gem. § 28 Abs. 4 S. 2 FamFG die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen. Dabei sieht das Gesetz bewusst davon ab, Mindestvoraussetzungen über Form und Inhalt des Vermerks aufzustellen, insbesondere wurde eine Übernahme der Bestimmungen über das Protokoll im Zivilprozess (§§ 159 ff. ZPO) nicht vorgesehen (BT-Drucks. 16/6308, 187). Mindestangaben umfassen Ort und Zeit des Termins sowie die Anwesenden. Im Übrigen kann je nach Einzelfall eine stichwortartige Zusammenfassung des Verlaufs des Termins genügen oder ein ausführlicher Vermerk nötig sein (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 32. Ed. 1.10.2019, FamFG, § 28 Rn 14, 14b m.w.N.).

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