Für die familiengerichtliche Praxis ist von besonderer Bedeutung, dass § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB für den Zeitraum von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung eine abschließende Regelung zur Geltendmachung einer Nutzungsvergütung für die Ehewohnung darstellt. Der insoweit tätige Rechtsanwalt sollte bei der Geltendmachung der Nutzungsvergütung auf die Heranziehung der richtigen Anspruchsgrundlage und die korrekte verfahrensrechtliche Behandlung durch das Familiengericht achten. Trotz des nach § 26 FamFG grundsätzlich geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes bedarf es im Hinblick auf die notwendige umfassende Billigkeitsabwägung im Rahmen von § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB eines konkreten, detaillierten Vortrages zu den maßgeblichen Kriterien nebst Beweisantritt.
Autor: Dr. Alexander Splitt, Richter am Oberlandesgericht, Schleswig[1]
FF 3/2020, S. 92 - 97
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