Der BGH hat eine wichtige Änderung in seiner Geschäftsverteilung beschlossen.

Dem XII. Zivilsenat sind jetzt auch die Rechtsstreitigkeiten und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen einem Partner und einem Elternteil aus Anlass der Trennung der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugewiesen.

Bei Verheirateten wurde die Zuständigkeit des XII. Zivilsenats als Familiensenat im Rahmen der sonstigen Familiensachen erfasst (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).

Der XII. Zivilsenat war bisher auch schon für vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften zuständig, nicht aber für Streitigkeiten um Ansprüche von Eltern der Partner, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer solchen Lebensgemeinschaft stehen (vgl. Schnitzler, Familiengerichte gestern und heute, FF 2019, 382 ff.).

Hintergrund dieser Änderung der Geschäftsverteilung ist zweifellos die Auseinandersetzung über ein Urteil des X. Zivilsenats (zuständig für Schenkungsrecht) vom 18.6.2019 (X ZR 107/16).

Hoffmann und Wever haben übereinstimmend das Urteil des X. Zivilsenats als wenig glücklich bezeichnet (vgl. Anm. v. Wever, FamRZ 2019, 1595 und v. Hoffmann, FF 2019, 490).

Insofern ist die Erweiterung der Zuständigkeit für derartige Streitigkeiten zweifellos eine vernünftige, elegante Lösung.

Autor: Klaus Schnitzler

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

FF 3/2020, S. 111 - 112

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