Der Gesetzgeber hat sich schließlich bemüht, die Mängel durch eine Strukturreform des Versorgungsausgleichs zu überwinden. Unter Berücksichtigung von Vorschlägen einer Experten-Kommission aus dem Jahr 2004 legte das BMJ im Jahr 2007 einen Diskussionsentwurf vor, der zu dem (neuen) Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3.4.2009 (VersAusglG, BGBI. I S. 700) führte. Das neue Gesetz will den Grundsatz der Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte (§ 1 VersAusglG), der bisher in vielen Fällen verfehlt wurde, in der Weise verwirklichen, dass grundsätzlich jedes einzelne Anrecht zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen ist, wodurch die Notwendigkeit entfalle, Versorgungsanrechte unterschiedlicher Qualität miteinander zu vergleichen.[8] Diese neue Konzeption ist von manchen als "Königsweg"[9] bezeichnet worden. Andere haben sie von Anfang an kritischer gesehen[10] und als "nicht aus einem Guss" empfunden.[11]

[8] Vgl. MüKo-BGB/Dörr, § 1 VersAusglG Rn 5; Erman/Norpoth/Sasse, 15. Aufl. 2017, Bd. II, § 1587 BGB Rn 6.
[9] Vgl. Palandt/Brudermüller, 73. Aufl. 2014, VersAusglG Einl Rn 4.
[10] Vgl. Erman/Norpoth/Sasse, § 1578 BGB Rn 8.
[11] Eichenhofer, FamRZ 2011, 1640, 1635.

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