a) In der Bevölkerung gibt es immer weniger Verheiratete (Ehepaare), die sich scheiden lassen können, sodass Ehescheidungen perspektivisch weiter abnehmen werden. Dieser Rückgang wird darüber hinaus auch dadurch bewirkt, dass inzwischen Ehen bis zur Scheidung durchschnittlich länger andauern als früher. Die Ehedauer bis zur Scheidung hat allein zwischen den Jahr 1992 und dem Jahr 2015 um 2 Jahre und 10 Monate zugenommen, wodurch die Zahl der Scheidungen pro Jahr etwas abgenommen hat.[64] Auch diese Entwicklung wird sich fortsetzen.

b) Am Jahresende 2015 sind bei 1,8 Mio. Renten (das sind 8,7 % von insgesamt rund 20,7 Mio. Renten) Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich verzeichnet worden. Das entspricht rund 950.000 berücksichtigten Versorgungsausgleichen. Bei jeweils über 600.000 Frauen und Männern mit Altersrentenbezug wirkt sich ein Versorgungsausgleich auf den Rentenbezug aus. Das entspricht 8,2 % aller Altersrentner und 8,8 % aller Altersrentnerinnen.[65] Das sind doch eher geringe Anteile.

c) Erwartungsgemäß verbessert der Versorgungsausgleich vor allem die Altersrenten von Frauen. Frauen, die eine Altersrente beziehen und einen Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich erhalten, erfahren im Jahr 2015 eine Erhöhung ihres Rentenbetrages um durchschnittlich 37,1 %. Diese Frauen erzielen aus eigenen Rentenanwartschaften eine Altersrente von rund 714 EUR monatlich. Schon das entspricht etwa der Durchschnittsrente aller Frauen mit Altersrentenbezug. Der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich von durchschnittlich 265 EUR monatlich führt zu einer deutlichen Steigerung des Rentenbetrages,[66] Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner im Alter und bei Invalidität in jedem Fall einen höheren Lebensstandard verschafft, als wenn er unverheiratet geblieben und während der gesamten Ehedauer rentenversichert gewesen wäre.[67]

[64] So Keck/Mika/Sezgin, RVaktuell 7/2017, 181, 182 f.
[65] So Keck/Mika/Sezgin, RVaktuell 7/2017, 181, 183.
[66] Vgl., Keck/Mika/Sezgin, RVaktuell 7/2017, 181, 185 f.; der Renten-Zuschlagswert von 265 EUR bezieht sich auf den Rentenbestand 2015.
[67] Vgl. Franz, FF 2012, 49, 52 f. und 2012, 482, 484 m.w.N.; die Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf eines 1. EheRG, BT-Drucks 7/650 v. 1.6.1973, S. 161; die Amtliche Begründung zu dem Gesetzesentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs, BR-Drucks 348/08 v. 23.5.2008, S. 125 (Zu Abschnitt 2).

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