Ein Problem in der Praxis wird dabei in Zukunft häufiger auftreten: die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Im Erklärungsformular befindet sich immer die Frage nach dem Bestand einer Rechtsschutzversicherung. Darüber wurde früher im Familienrecht großzügig hinweggesehen. Wenn überhaupt bestand ja nur Beratungsrechtsschutz, und diese Gebühr war mit dem ersten Gespräch verbraucht (über eine Anrechnung sehen wir hier großzügig hinweg).

Nach dem neuen Deckungsumfang wird die Sache komplizierter werden: Wer hier "Nein" ankreuzt, leistet unwahre Angaben, obwohl natürlich kaum jemand seine Versicherungsbedingungen liest, geschweige denn im Kopf hat.

In jedem Fall ist die RSV anzugeben und auf die Bedingungen hinzuweisen.

Nur: Wie geht es dann weiter?

Nach LAG Berlin (Az.: 21 Ta 811/14) ist die Deckung der RSV Teil des "einzusetzenden Vermögens". Die Gebühren des Anwalts werden also übernommen, soweit sie nicht vom Versicherer bezahlt werden. Das gilt auch für die vereinbarte Selbstbeteiligung (LSG Schleswig – L 2 B 121/02).

 
Hinweis

Praxistipp:

Die Reihenfolge in der Praxis bei einer bedürftigen Partei sollte also lauten:

Zuerst die RSV abklären, dann VKH beantragen.

Autor: Michael Eitel , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Nürnberg

FF 3/2019, S. 108 - 110

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