Zur Erinnerung: Die Neuregelung des § 33 EStG im Jahr 2013, nach der Prozesskosten grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wurde für Scheidungskosten bestätigt. Die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, nach der das Abzugsverbot nur dann nicht greift, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, gelte nicht für Scheidungskosten, wie der BFH mit seinem Urteil vom 18.5.2017 – VI R 9/16 (BStBl II 2017/988) entschieden hat.

Indessen haben sich das FG München (7.5.2018 – 7 K 257/17) und das FG Düsseldorf (13.3.2018 – 13 K 3024/17 E) in jeweils einem Umgangsrechtsstreit entschieden, den Abzug der Kosten zuzulassen, weil die Existenzgrundlage in immaterieller Sicht gefährdet sei. Der BFH hatte bislang das Schwergewicht auf materielle Nachteile gelegt.

Nunmehr liegen beide Entscheidungen dem BFH vor, der nun zu entscheiden haben wird, ob es auf eine "immaterielle" Betrachtungsweise ankommen kann und muss. Das wird auch eine Rolle für die Scheidungskosten selbst spielen, wenn es um körperliche oder seelische Gewalt geht.

Allerdings muss der immaterielle Schaden auch nachgewiesen werden können, etwa durch ein Gutachten oder andere Beweismittel (z.B. Atteste oder Zeugen).

Jedenfalls sollten Sie Ihren Mandanten jetzt raten, in entsprechenden Fällen Einspruch einzulegen, und unter Hinweis auf die BFH-Verfahren (VI R 15/18 und VI R 27/18) das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Autor: Linde Kath-Zurhorst

Linde Kath-Zurhorst, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Kürten

FF 3/2019, S. 90

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