Gegen die anlässlich der Scheidung ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich (nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage) hat das FamG auf Antrag nach § 51 VersAusglG den Ausgleich neu geregelt. Zwischenzeitlich ist der Ehemann verstorben und das FamG hat in der Neuregelung auch § 31 VersAusglG angewandt. Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vertritt mit seiner Beschwerde die Rechtsauffassung, dass im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen könne. Ein weiterer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rügt mit seiner Beschwerde die nach seiner Ansicht unzutreffende Berechnung des durchzuführenden Ausgleichs.

Der Senat führt aus, dass es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG um eine Übergangsvorschrift handelt. Aus ihr ergibt sich zweifelsfrei, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anpassung der Altentscheidung an das neue, seit dem 1.9.2009 geltende Recht zu erfolgen hat, ein Rückgriff auf die alten Normen nicht mehr zulässig ist. Die Abänderung untersteht uneingeschränkt dem neuen Recht. Es geht also um eine Totalrevision der Altentscheidung, wenn und soweit sich die Wertverhältnisse verändert haben, unter Beschränkung auf die Anrechte, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Durch die Verweisung auf § 225 Abs. 5 FamFG ist als Rechtsfolge die Anwendung der neuen Vorschriften insgesamt angeordnet worden. Demzufolge kommt auch bei Tod einer Partei die Vorschrift des § 31 VersAusglG zur Anwendung, denn die Anpassung der Altentscheidung kann nur unter Durchbrechung der eingetretenen Bestandskraft erfolgen.

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zu folgen, denn nur durch die uneingeschränkte Anwendung der neuen Vorschriften kann eine Altentscheidung in eine solche nach neuem Recht umgewandelt werden. Zutreffend wendet sich das KG gegen die abweichende Meinung des OLG Schleswig.[1] In seiner Anmerkung hierzu führt schon Schwamb[2] aus, dass es sich bei § 51 VersAusglG nicht um eine Anpassung nach Rechtskraft einer nach neuem Recht ergangenen Entscheidung wegen Todes eines Ehegatten nach § 37 VersAusglG handelt, sondern um eine nur im Übergangsrecht noch vorzunehmende Totalrevision. Die Folge ist quasi eine Erstentscheidung mit vollständiger Umstellung des Ausgleichs auf das neue Recht. Das OLG Schleswig hält § 31 VersAusglG nicht für anwendbar, weil diese Vorschrift in § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht genannt wird. Die dort erfolgende Zitierung der §§ 919 VersAusglG hat aber nicht zur Folge, dass die übrigen Vorschriften nicht gelten, denn die vorstehende Bezugnahme bezieht sich zweifelsfrei nur auf die Abgrenzung zur Entscheidung "nach der Scheidung". Auch § 225 Abs. 5 FamFG, der eine Auswirkung zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen fordert, ist der Beweis dafür, dass bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung nach Maßgabe des § 51 Abs. 13 VersAusglG die Altentscheidung transformiert wird auf die seit 2009 geltende Rechtslage.[3]

Kommt § 31 VersAusglG zur Anwendung, stellen sich in der Praxis weitere noch nicht einheitlich beantwortete Fragen, die die Bewertung und die Ausführung des Ausgleichs betreffen. Insoweit ist auf die Entscheidung des OLG Celle[4] zu verweisen und die ausführliche Anmerkung hierzu von Rehbein[5].

Dr. Peter Friederici, Vorsitzender Richter am OLG a.D., Naumburg

[1] FamFR 2011, 349.
[2] A.a.O.
[3] So auch Breuers, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 51 VersAusglG Rn 1, 2.
[4] Beschl. v. 21.6.2012 – 10 UF 37/12.
[5] JurisPR-FamR 3/2013 Nr. 3 m.w.N.

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