I. Die beiden Beschwerdeführerinnen, jeweils Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem dieses auf Antrag der früheren Ehefrau den im Scheidungsverfahren (Amtsgericht Charlottenburg – 158 F 9791/90) zu ihren Gunsten geregelten Versorgungsausgleich abänderte, weil der Ehezeitanteil aus der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen, früheren Ehemannes gegenüber den Wertverhältnissen im Scheidungsverfahren deutlich angewachsen ist … Die Deutsche Rentenversicherung B wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass vom Familiengericht im Zuge des Abänderungsverfahrens die Bestimmung des § 31 VersAusglG beachtet worden ist; sie ist der Meinung, dass § 31 VersAusglG in einem Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG keine Anwendung finden könne … Die Deutsche Rentenversicherung B-B rügt mit ihrem Rechtsmittel die aus ihrer Sicht unzutreffende Berechnung des durchzuführenden Ausgleichs; …

II. 1. Die Rechtsmittel der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden (§§ 58 ff., 228 FamFG).

2. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B, mit der allein die aus Sicht der Beschwerdeführerin rechtsfehlerhafte Anwendung von § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren gerügt wird, ist – worauf der Senat bereits … hingewiesen hat – unbegründet:

a) Bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG handelt es sich, wie sich aus dem Wortlaut von Absatz 1 der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften zum VersAusglG klar ergibt, um eine Regelung, die eine Erleichterung der Überleitung von alten, unter der Geltung von §§ 1587 ff. BGB a.F. ergangenen Entscheidungen auf das neue Recht bezweckt. Die noch nach altem Recht erlassenen, häufig unzutreffenden, weil auf einer Umwertung von Versorgungen beruhenden und damit zu Wertverzerrungen führenden Entscheidungen sollen, soweit es zu einer wesentlichen Wertänderung gekommen ist, auf Antrag abgeändert werden. Die Abänderung untersteht dabei nicht dem alten Recht, sondern hat nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu erfolgen, nach denen sich der Wertausgleich nach Scheidung (= §§ 9 bis 19 VersAusglG) beurteilt. In der Sache geht es also um eine Totalrevision einer auf altem Recht beruhenden Entscheidung, wenn und soweit sich die (Wert-)Verhältnisse verändert haben und unter Beschränkung auf die Anrechte, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren (vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drucks 16/10144, S. 89 sowie MüKoBGB/Dörr [5. Aufl. 2010], § 51 VersAusglG Rn 1, 3; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2009], Rn 831; Hauptmann, FamFR 2012, 268, 269). Wenn § 51 VersAusglG danach die Möglichkeit eröffnet, den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts völlig neu zu regeln und damit quasi eine neue Erstentscheidung zu treffen, dann können nicht nur die Vorschriften der §§ 9 bis 19 VersAusglG Anwendung finden, sondern müssen auch alle übrigen, ergänzenden Vorschriften des neuen Rechts gelten und damit folglich auch § 31 VersAusglG. Davon scheint indirekt auch der Gesetzgeber auszugehen, weil andernfalls die Verweisung des § 51 Abs. 5 VersAusglG auf § 225 Abs. 5 FamFG und die dort vorgesehene Beteiligung der Hinterbliebenen eines verstorbenen Ehegatten keinen rechten Sinn ergibt.

b) Den Argumenten, die das Oberlandesgericht Schleswig in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung vom 18.5.2011 – 12 UF 60/11 (FamRZ 2012, 36) – zur Begründung seiner Auffassung angeführt hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Der Hinweis, einer Anwendung von § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren stünde entgegen, dass der vollzogene Ausgleich eines Anrechts durch einen nach Rechtskraft eintretenden Tod eines Ehegatten nicht mehr berührt werde, weil die Ehegatten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs eigene Rechte erlangt hätten (unter Ziff. 3c der Entscheidung bzw. im Entscheidungsabdruck bei juris Rn 13), verfängt schon deshalb nicht, weil durch die Verweisung in § 51 Abs. 5 VersAusglG auf § 225 Abs. 5 FamFG genau diese Rechtsfolge angeordnet wird; auch nach dem Tod eines Ehegatten kann das Änderungsverfahren noch durchgeführt werden, allerdings nur insoweit, als die Abänderung sich zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirkt (vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drucks 16/10144, S. 90). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren, in dem eine nach altem Recht ergangene Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufgrund einer wesentlichen Wertänderung abgeändert, die in diese Entscheidung einbezogenen Anrechte auf der Basis des neuen Rechts geteilt und der Versorgungsausgleich im praktischen Ergebnis damit vollständig neu geregelt wird, nicht auch berücksichtigt werden sollte. Der Senat folgt insoweit der – soweit ersichtlich: einhelligen – Auffassung der...

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