Die Beurteilung, ob sich eine Lebensgemeinschaft verfestigt hat, hat nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine bestimmte Mindestdauer ist nicht Voraussetzung für eine Verfestigung i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB. Mieten die neuen Partner, nachdem sie zunächst für eine kurze Zeit in die Wohnung eines Partners eingezogen waren, gemeinsam eine neue Wohnung an, deren Kosten sie gemeinsam tragen, so lässt sich daraus schließen, dass ihre Beziehung auch nach 1 ¼ Jahren für die Zukunft und auf Dauer angelegt und damit bereits hinreichend verfestigt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Frankfurt, Senat Kassel, Beschl. v. 19.11.2010 – 7 UF 91/09 (AG Kassel)

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