Nicht immer ganz ernst gemeinte Bemerkungen zu zwei „Hunde-Urteilen“

In Deutschland leben mehr als 5 Millionen Hunde in einem Drittel aller deutschen Haushalte. Umso mehr erstaunt es, dass die Gerichte mit doch relativ wenigen Streitigkeiten über den besten Freund des Menschen beschäftigt sind.

In jüngster Zeit sind allerdings dann doch wieder zwei Entscheidungen zu diesem Thema ergangen, einmal diejenige des OLG Hamm vom 19.11.2010[1] zum "Umgangsrecht mit einem Hund" und die des OLG Bremen vom 29.4.2010[2] zur Frage, ob "Tierhaltungskosten als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt" anzuerkennen seien und wenn ja, in welcher Höhe.

Zum Umgangsrecht fällt mir zuerst ein alter Hundewitz ein:

Ein Ehepaar streitet jeden Tag. Sagt der Mann eines Tages zu seiner Frau: "Ich kann nicht mehr! Ich nehme mir das Leben und gehe mit dem Hund ins Wasser!"

Antwortet die Frau: "Der Hund bleibt hier!"

Die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches hatten noch nicht das wirkliche Gefühl für Hunde: In § 90 BGB gehörten Hunde noch zu Sachen. Erst im Jahre 1990 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht die Vorschrift des § 90a eingeführt, den Ellenberger[3] zu Recht eine "gefühlige Deklaration ohne wirklichen Inhalt" nennt.

Selbstverständlich ist zu begrüßen, dass aufgrund der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Bürgerlichen Gesetzbuch klargestellt wurde, dass Tiere nicht mit Sachen gleichzustellen sind, gleichwohl werden Tiere, also auch unser Liebling, der Hund, im Recht vielfach als Sachen behandelt.

Für mich als Besitzerin zweier Hunde steht natürlich außer Frage, dass Hunde keine Sachen sind und ich natürlich bei einer Trennung von meinem Mann darauf bestehen würde, die Hunde zu behalten (abgesehen davon, dass die Hunde meinen Mann lieben, ihm aber nicht gehorchen). Selbstverständlich wäre aber auch, dass ich meinem Mann, worauf dieser bestehen würde, ein großzügiges Umgangsrecht mit beiden Hunden einräumen würde. Daher kann ich persönlich die Entscheidung des AG Mergentheim aus dem Jahre 1998,[4] in der ein Umgangsrecht mit einem Hund durch eine halsbrecherische Ausweitung des Sinngehalts des § 90a BGB zuerkannt worden ist, gut nachvollziehen, auch wenn das Amtsgericht nicht nur in der Literatur,[5] sondern auch in der Rechtsprechung hierfür gescholten worden ist.[6] Hundebesitzer werden mir jedoch zustimmen. Auch Hoppenz[7] hält die Entscheidung des OLG Hamm für unbefriedigend, weil ein achtenswertes emotionales Bedürfnis unberücksichtigt bleibe. Diejenigen, die das Amtsgericht gescholten haben, waren sicherlich keine Hundebesitzer, hatten vielleicht nur ein Meerschweinchen oder einen Goldfisch, und dann kann man die Ablehnung verstehen. Natürlich lässt sich eine Vorschrift, die den Umgang mit Kindern betrifft, nicht auf Hunde ausdehnen, auch wenn diese durch ein eigenes Gesetz zu Mitgeschöpfen erklärt worden sind, aber wie Sachen behandelt werden. Man muss die Kirche doch im Dorf lassen, oder besser den Hund in seinem Körbchen.

Etwas anders ist die Frage der Tierhaltungskosten schon zu sehen. Hier hat das OLG Bremen zu Recht derartige Kosten als möglichen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf akzeptiert, wenn es sich um ein einvernehmlich dem Kind geschenktes Haustier handelt. Das OLG hat letztlich jedoch im konkreten Fall ein Bestreiten der Kosten aus dem Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle ab Stufe 2 bejaht, solange es sich um Beträge in Höhe von monatlich 10 EUR handelt. Der Tabellenbetrag enthalte insoweit einen Anteil, der für andere als den Grundbedarf abdeckende Zwecke "abgezweigt" werden könne. Weil die Antragstellerin ihrer konkreten Darlegungslast dafür, dass dieser Abzweigungsbetrag die Kosten des Hundes nicht abdeckte, nicht nachgekommen sei, scheiterte sie letztlich. Hier hätte eine genaue Darlegung der Fütterungskosten (rassebedingt, z.B. beim Labrador ist ein mindestens dreißigprozentiger Gefräßigkeitszuschlag angesagt) einschließlich der Belohnungskekse, der Tierarztkosten für Impfungen und Wurmkuren, die Kosten einer Haftpflichtversicherung und die Kosten für sonstige Pflege etc. hingehört.

Dabei kann die Geltendmachung von Tierhaltungskosten nicht auf den Kindesunterhalt beschränkt sein. Handelt es sich um einen Hund, der dem unterhaltsberechtigten Ehepartner zuzuordnen, er der Rudelführer ist und der Hund gemeinsam angeschafft wurde, kann es nicht sein, dass die Kosten aus dem normalen Unterhalt des Ehegatten gezahlt werden, sondern sie erhöhen den Bedarf deutlich, besonders bei den gefräßigen Rassen, zu denen der Labrador gehört.[8] Gerade weil Hunde keine Sachen sind, kann man sie nicht so einfach abschaffen wie ein zu teuer gewordenes Auto. Hier kommt die "gefühlige"[9] Seite des § 90a BGB wieder ins Spiel.

Daher sollte zur Geltendmachung der Unterhaltskosten für ein Haustier der dadurch bedingte Mehrbedarf sorgfältig vorgetragen werden. Nur dann besteht die Möglichkeit der Bemessung und Feststellung durch das Gericht, denn: Leider besitzt nicht jeder Richter einen Hund un...

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