I. Die Ehe der Beteiligten ist geschieden.

Der Antragsteller zahlte der Antragsgegnerin im Jahre 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von über 18.000 EUR und begehrt von ihr die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.

Zunächst hatte der Steuerberater des Antragstellers die "Anlage U" zur Einkommensteuererklärung mit der Bitte übersandt, diese zu unterzeichnen. Die Antragsgegnerin ließ durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass sie bereit sei, die Zustimmung zur Durchführung des Realsplittings zu erteilen, wenn der Antragsteller zuvor erkläre, die ihr entstehenden Nachteile zu erstatten. Zu einer Unterzeichnung der Anlage U sei sie hingegen nicht verpflichtet. Nachdem der Antragsteller die gewünschte Erklärung abgegeben hatte, teilte ihr Anwalt mit, dass "unsere Mandantin ausdrücklich ihre Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings" erkläre.

Nach weiterem anwaltlichem Schriftwechsel zur Unterzeichnung der Anlage U hat der Antragsteller die Antragsgegnerin gerichtlich auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting in Anspruch genommen. Ergänzend hat er ausgeführt, das Finanzamt verlange die Vorlage einer vom Empfänger der Unterhaltsleistungen persönlich unterzeichneten Erklärung.

Durch Beschl. v. 4.8.2010 hat das AG – Familiengericht – Varel den Antrag abgewiesen, da die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung erfüllt habe und der Antragsteller die Unterzeichnung der Anlage U nicht verlangen könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingereichten und rechtzeitig begründeten Beschwerde.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass das Finanzamt inzwischen die vom Bevollmächtigten der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung nicht akzeptiert habe.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Antragsgegnerin war zu verpflichten, dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen. Zwar besteht entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht keine Pflicht zur Unterzeichnung der Anlage U. Jedoch hat die Antragsgegnerin ihre aus § 1353 BGB folgende Zustimmungspflicht durch die bisher von ihrem Bevollmächtigten abgegebenen Erklärungen nicht erfüllt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 1 EStG kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte auf seinen Antrag Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten in begrenzter Höhe als steuermindernde Sonderausgaben geltend machen (sog. begrenztes Realsplitting). Dies führt im Falle der steuerrechtlichen Anerkennung der als Unterhaltsleistungen geltend gemachten Sonderausgaben zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens und damit zu einer Verminderung seiner Steuerbelastung. Der Unterhaltsbetrag muss in diesem Falle von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1a EStG versteuert werden. Deshalb knüpft § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG die steuerrechtlich gestaltende Wirkung des Antrags auf Durchführung des begrenzten Realsplittings an die Zustimmung des anderen Ehegatten. Diese Zustimmung ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Empfängers der Unterhaltsleistung, deren Voraussetzungen im Zivilrecht und deren Rechtsfolgen im Steuerrecht liegen (BFH, Urt. v. 14.4.2005 – IX R 33/03, NJW 2005, 3599). Sie kann sowohl gegenüber dem Leistenden als auch gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Das Gesetz sieht für die Erklärung keine besondere Form vor.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses verpflichtet, an der Durchführung des begrenzten Realsplittings mitzuwirken, auch wenn ihm dadurch kein eigener Vorteil erwächst. Dies folgt aus der umfassenden und auch über die Ehescheidung hinauswirkenden Pflicht jedes Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern. Dies gilt aber nur, soweit dies ohne Verletzung der eigenen Interessen möglich ist (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 29.4.1998 – XII ZR 266/96, FamRZ 1998, 953, 954). Deshalb muss die Zustimmung nur erklärt werden, wenn sich der unterhaltsverpflichtete Ehegatte zuvor verpflichtet hat, den anderen Ehegatten von allen aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings entstehenden Steuerlasten und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen (vgl. BGH a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch hat sich der Antragsteller bereits zum Ausgleich möglicher Nachteile verpflichtet.

In welcher Form der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings erteilen muss, hängt davon ab, welche Art von Erklärung der unterhaltspflichtige Ehegatte benötigt, damit sein Antrag nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG die gewünschte steuerrechtliche Gestaltungswirkung entfalten kann. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss gem. § 242 BGB im Rahmen des Zumutbaren alles tun, damit der andere Ehegatte das begehrte Ziel erreichen kann. Was dafür erforderlich ist, ist von der Warte des unterhaltspflichtigen Ehegatten aus z...

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