Angenommen, der Mann hat in neuer Ehe ein zweites Kind und nach der Scheidung ein drittes Kind aus einer nichtehelichen Beziehung und muss für beide betreuenden Mütter aufkommen.

1. Einsatzbeträge

Einsatzbetrag ist jeweils der angemessene Unterhalt.

Das Einkommen von 3.000 EUR reicht offensichtlich nicht für den Unterhalt von drei Kindern und vier Erwachsenen aus. Es wird vorgeschlagen, in Anlehnung an das BGH-Urteil vom 22.1.2003[6] mit Mindestsätzen zu rechnen. Der Mindestsatz ist mangels besserer Anknüpfungsgrößen der sachnächste für den angemessenen Bedarf.[7] Dies gilt insbesondere auch für die Verhältnisse in der neuen Ehe.

[6] BGH FamRZ 2003, 363 (m. Anm. Scholz, S. 514) = NJW 2003, 1112 = FF 2003, 54 (m. Anm. Luthin, S. 40) = JAmt 2003, 203 (m. Anm. Knittel).
[7] Graba, FamRZ 2004, 1 und 8 (unter VI).

a) Kindesbedarf (§ 1610 BGB)

Zur Vermeidung eines unangemessenen Ergebnisses kann der Bedarf der Kinder nicht ohne Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten ermittelt werden, d.h im Beispiel bei einem Einkommen von 3.000 EUR nicht nach der 5. Stufe der Düsseldorfer Tabelle, sondern nur nach der 1. Stufe, weil für drei Kinder und drei Erwachsene Unterhalt zu leisten ist.

Zahlbeträge[8] von 225 EUR, 225 EUR und 222 EUR = 672 EUR

Der vorrangige Kindesunterhalt (§ 1609 Nr. 1 BGB) ist zuerst zu befriedigen. Der Selbstbehalt nach § 1603 BGB wird offensichtlich gewahrt.

b) Bedarf des geschiedenen Ehegatten (§§ 1578, 1578b BGB)

560 EUR, wie oben unter III. festgestellt.

c) Bedarf des neuen Ehegatten (§ 1360 BGB)

In Konkordanz zum Kindesunterhalt ist auch für den Unterhalt des neuen Ehegatten der Mindest-Tabellensatz anzusetzen:

(770 EUR – 10 % Ersparnis durch gemeinsamen Haushalt[9] =) 693 EUR.

d) Bedarf des nichtehelichen Elternteils (§§ 1615l, 1610 BGB)

In Konkordanz mit a) und b) Mindestsatz von 770 EUR.[10]

e) Selbstbehalt

Der Verpflichtete darf gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und gegenüber dem nichtehelichen Elternteil grundsätzlich den billigen Selbstbehalt verteidigen.[11] Dies sind nach der Düsseldorfer Tabelle (1.050 EUR – 10 % Haushaltsersparnis =) 945 EUR.

[11] BGH FamRZ 2006, 683; 2005, 354.

2. Rechnung

a) Für gleichrangig Unterhaltsberechtigte (§ 1609 Nr. 2) verteilbares Einkommen:

3.000 EUR – 672 EUR (vorrangiger Kindesunterhalt) – 945 EUR (Selbstbehalt) = 1.383 EUR

b) Erforderliches Einkommen:

560 EUR + 693 EUR + 770 EUR = 2.023 EUR

c) Anteilige Verteilung:

(560 EUR x 1.383 EUR : 2.023 EUR =) 383 EUR Anspruch der geschiedenen Ehefrau, 474 EUR des neuen Ehegatten und 526 EUR des nichtehelichen Elternteils

d) Kontrolle:

672 EUR + 945 EUR + 383 EUR + 474 EUR + 526 EUR = 3.000 EUR

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