Der Verpflichtete darf gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und gegenüber dem nichtehelichen Elternteil grundsätzlich den billigen Selbstbehalt verteidigen.[11] Dies sind nach der Düsseldorfer Tabelle (1.050 EUR – 10 % Haushaltsersparnis =) 945 EUR.

[11] BGH FamRZ 2006, 683; 2005, 354.

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