Der berechtigten geschiedenen Ehefrau stehen 383 EUR + 1.000 EUR eigenes Einkommen = 1.383 EUR zur Verfügung, dem verpflichteten geschiedenen Ehegatten (ohne Haushaltsersparnis) nur 1.050 EUR. Ist der nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH[12] beim Bedarf nach § 1578 BGB berücksichtigte sog. Halbteilungsgrundsatz, dass dem Verpflichteten nicht weniger verbleiben muss, als dem berechtigten Ehegatten (und nicht ehelichen Elternteil) zur Verfügung steht, im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB Rechnung zu tragen?[13] Vorschlag: Ja.
Bei Bejahung sind dem Mann für seinen Unterhalt 1.383 EUR – 1.050 EUR = 333 EUR : 2 = (rd) = 167 EUR mehr, also 1.217 EUR zu belassen, während der Geschiedenenunterhalt um 167 EUR auf (383 EUR – 167 EUR =) 216 EUR zu vermindern ist.
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