Der berechtigten geschiedenen Ehefrau stehen 383 EUR + 1.000 EUR eigenes Einkommen = 1.383 EUR zur Verfügung, dem verpflichteten geschiedenen Ehegatten (ohne Haushaltsersparnis) nur 1.050 EUR. Ist der nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH[12] beim Bedarf nach § 1578 BGB berücksichtigte sog. Halbteilungsgrundsatz, dass dem Verpflichteten nicht weniger verbleiben muss, als dem berechtigten Ehegatten (und nicht ehelichen Elternteil) zur Verfügung steht, im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB Rechnung zu tragen?[13] Vorschlag: Ja.

Bei Bejahung sind dem Mann für seinen Unterhalt 1.383 EUR – 1.050 EUR = 333 EUR : 2 = (rd) = 167 EUR mehr, also 1.217 EUR zu belassen, während der Geschiedenenunterhalt um 167 EUR auf (383 EUR – 167 EUR =) 216 EUR zu vermindern ist.

[12] BGH FamRZ 2005, 442; 2008, 683.
[13] Ja: BGH FamRZ 2002, 1698; 2004, 186 zum Elternunterhalt; Nein: BGH FamRZ 1986, 48 zum Anspruch des in einem Landeskrankenhaus untergebrachten volljährigen Kindes mit Hinweis auf Inanspruchnahme durch mehrere Unterhaltsberechtigte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge