a) Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden (im Anschluss an Senatsurt. BGHZ 130, 298, 303 und v. 17.7.2002 – XII ZR 218/00, FamRZ 2003, 153, 154).

b) Lässt sich die Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts bezogen auf den Stichtag nicht hinreichend konkret bestimmen, hat der Tatrichter im Rahmen der gemäß § 287 ZPO durchzuführenden Schätzung die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen.

c) Im Falle einer späteren Liquidation kann der zum maßgeblichen Stichtag bestehende Wert eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bestimmt werden.

d) Mit der Aufhebung der Hausratsverordnung und der Einführung des § 1568b BGB zum 1.9.2009 sind der gerichtlichen Hausratsverteilung nur noch die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände unterworfen. Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, bleibt dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

§ 1568b BGB ist mangels Übergangsregelung auch in bereits vor dem 1.9.2009 anhängig gemachten Verfahren anwendbar.

BGH, Urt. v. 17.11.2010 – XII ZR 170/09 (OLG Hamm, AG Rheine)

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