In einem anderen Fall heirateten die Parteien 1980 und vereinbarten bereits vor der Eheschließung Gütertrennung. Sodann lebten sie in traditioneller Rollenverteilung: Die Ehefrau (und spätere Anspruchsinhaberin) blieb zuhause, widmete sich der Kindererziehung und repräsentierte an der Seite ihres Mannes. 1998 wurde der Ehevertrag in eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft geändert, d.h. nur bei einer Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, ansonsten findet kein Zugewinnausgleich statt. Der Ehemann übertrug nachfolgend Teile seines Vermögens auf seine Frau bzw. es wurden Immobilien gemeinsam angeschafft. Auch wurden bislang alleinige Konten des Mannes (und späteren Anspruchsgegners) als gemeinsame Oderkonten eingerichtet.

2007 kam es zur Trennung der Eheleute. Unmittelbar danach räumte der Noch-Ehemann die diversen Oderkonten leer. In der Summe wiesen diese Konten knapp 900.000 EUR auf. Die Frau verlangte Gesamtgläubigerausgleich nach § 430 BGB in Höhe der Hälfte jener Summe. Da eine Einigung scheiterte, riet ihr ihre Fachanwältin für Familienrecht, Klage zu erheben und einen Prozessfinanzierer zur Übernahme von Kosten und Risiko einzuschalten. Die Allianz ProzessFinanz finanzierte schließlich den Fall.

Der zuständige Richter musste durch streitiges Urteil entscheiden und gab dem Anspruch zu über 90 % statt. Der Anspruchsgegner legte jedoch Berufung ein. Mithilfe des Prozessfinanzierers wurde vorläufig vollstreckt, bis der Gegner eine entsprechende Sicherungsbürgschaft stellte. Doch auch in 2. Instanz wurde das Urteil bestätigt.

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