Der Text, der nun in beiden Ländern Gesetz werden wird, lehnt sich weitgehend an den deutschen gesetzlichen Güterstand an. Dabei ist Grundlage schon die reformierte Fassung, wie sie seit dem 1.9.2009 gilt, allerdings ohne die Änderungen, die sich erst aus dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ergeben haben. Der Gesetzeswortlaut mag vielfach fremd erscheinen. Das ist aber nur eine Folge der Zweisprachigkeit. Die deutsche und die französische Rechtssprache sind sehr verschieden. Es wird erwartet, dass durch die gefundenen Formulierungen eine gleiche Bedeutung in beiden Rechtsordnungen erreicht wird.

Zur Darstellung des neuen Wahlgüterstandes werden deshalb am einfachsten die Abweichungen vom deutschen gesetzlichen Güterstand dargestellt. Diese Abweichungen haben ihren Ursprung durchweg in der Übernahme von Prinzipien aus dem französischen Recht, die dort für unverzichtbar oder besonders wichtig angesehen werden. Hieraus ergibt sich auch in Deutschland ein Interesse, diesen Güterstand anstelle des gesetzlichen zu wählen.

Eine Abweichung ergibt sich bei der Behandlung von Immobilien. Wertsteigerungen von Grundstücken, die schon im Anfangsvermögen vorhanden waren, sind nicht Teil des Zugewinns. Das wird erreicht, indem sie auch für das Anfangsvermögen mit ihrem Wert zum Ende des Güterstandes oder zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung, sollten sie nicht mehr vorhanden sein, angesetzt werden. Darüber hinaus gilt ein generelles Verfügungsverbot über Grundstücke, sofern sich darauf die Ehewohnung befindet.

Während der Dauer des Güterstandes ist der persönliche Bereich der Eheleute stärker geschützt. Durch Übernahme von zwingenden Regeln des französischen régime primaire in diesen Güterstand kann ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen über Haushaltsgegenstände verfügen oder den Mietvertrag über die Ehewohnung auflösen. Dieser Teil des Güterstandes ist vertraglich auch nicht änderbar.

Die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs aus § 1371 Abs. 1 BGB ist in den gemeinsamen Güterstand nicht übernommen worden. Es findet also immer der rechnerische Ausgleich statt.

Die Hinzurechnung zum Endvermögen (im BGB § 1375 Abs. 2) ist in einem wesentlichen Punkt abweichend. Unentgeltliche Verfügungen innerhalb der Familie, insbesondere also zugunsten von Kindern, werden dem Endvermögen nicht hinzugerechnet. Dies dürfte einem auch in Deutschland weit verbreiteten Verständnis entsprechen.

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