Einem Abänderungsverfahren muss derselbe Streitgegenstand wie im Vorverfahren zu Grunde liegen. So kann zum Beispiel wegen der Verschiedenheit der Streitgegenstände ein Titel über Trennungsunterhalt nach der Scheidung der Ehe der Beteiligten nicht in einen Titel auf nachehelichen Unterhalt abgeändert werden.[1] Zwischen dem Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern vor und nach Eintritt der Volljährigkeit[2] besteht Identität des Verfahrensgegenstandes unabhängig davon, ob die Eltern zunächst noch getrennt lebten und später geschieden wurden.

Auch die Beteiligten müssen mit denen des Vorverfahrens identisch sein. Den Beteiligten stehen diejenigen gleich, auf die sich die Rechtskraft erstreckt.[3] Wenn ein Titel über Kindesunterhalt von einem Elternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB erwirkt wurde und diese durch die Scheidung der Ehe der Eltern oder die Volljährigkeit des Kindes weggefallen ist, ist das Kind Beteiligter des Abänderungsverfahrens. Wenn es noch minderjährig ist, wird es durch den Sorgeberechtigten vertreten.[4] Wenn der Unterhaltsanspruch, z.B. bei Gewährung von Sozialhilfe nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII oder von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 33 SGB II, auf den Leistungsträger übergegangen ist, ist dieser Rechtsnachfolger für das Abänderungsverfahren aktiv- oder passivlegitimiert. Liegt nur ein Übergang eines Teils des Anspruchs auf den öffentlichrechtlichen Leistungsträger vor, ist ein Abänderungsantrag sowohl gegen den Titelgläubiger als auch den Leistungsträger zu richten.[5]

[1] BGH FamRZ 1985, 371.
[2] BGH FamRZ 1984, 682.
[3] BGH FamRZ 1986, 254.
[4] BGH NJW 1983, 1976.

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