Für Abänderungsanträge ist gem. § 111 FamFG i.V.m. § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG das Familiengericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO. Wenn der Abänderungsantrag den Kindesunterhalt betrifft, ist die örtliche Zuständigkeit nach § 232 FamFG zu bestimmen. Der in § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG geregelte Gerichtsstand der Ehesache ist ein ausschließlicher und geht allen anderen ausschließlichen Zuständigkeiten vor. Praktisch wird dies insbesondere für den Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO, der jetzt bei dem nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen Gericht zu erheben ist. Bei dem Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist die Einbeziehung der privilegiert volljährigen Kinder neu. Nach § 232 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 bis 3 FamFG bestehen Wahlgerichtsstände, falls sich keine Zuständigkeit nach § 232 Abs. 1 FamFG ergibt.

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