1. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1 VBLS für die Berechnung einer in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt; es darf das Verfahren nicht allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBLS an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückverweisen (BGH, Beschl. v. 5.11.2008 – XII ZB 87/06, FamRZ 2009, 211 m. Anm. Borth, XII ZB 181/05, FamRZ 2009, 296, und XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303 m. Anm. Götsche, juris-PR 3/2009 Anm. 2 unter Hinweis darauf, dass in aktuellen Fällen häufiger ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) feststellbar sein kann; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.1.2009 – XII ZB 178/05, BeckRS 2009, 05957).
  2. Eine feststellende Entscheidung, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen dessen vertraglichen Ausschlusses durch die Parteien nicht stattfindet, ist mit der befristeten Beschwerde anfechtbar und erwächst ggf. in Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 22.10.2008 – XII ZB 110/06, FamRZ 2009, 215 m. Anm. Borth = FuR 2009, 113 = NJW 2009, 677).
  3. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend volldynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (BGH, Beschl. v. 14.1. 2009 – XII ZB 74/08, BeckRS 2009, 05635).

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