1. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO dann, wenn für die Entscheidung eine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2487/06, FamRZ 2009, 192).
  2. Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform (BGH, Beschl. v. 4.12.2008 – IX ZB 41/08, FamRZ 2009, 319).
  3. Geht der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim erstinstanzlichen Gericht an einem Mittwoch ein, so ist die Erwartung, er werde im ordentlichen Geschäftsgang bis zum Fristablauf am kommenden Montag an das Berufungsgericht weitergeleitet, jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit aus dem fehlgeleiteten Schriftsatz selbst nicht ersichtlich ist (BGH, Beschl. v. 6.11.2008 – IX ZB 20/06, FamRZ 2009, 320).
  4. Zur Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten Ehegatten, der u.a. Angaben über Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen, mit 1.500 EUR vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2009 – XII ZB 146/08, BeckRS 2009, 06289.

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