Eine nachträglich erhobene Klage wegen einer Einzelforderung wird aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) der Erfolg insoweit zu versagen sein, als eine Stattgabe einen bereits durch Vergleich abgeschlossenen Zugewinnausgleich nachträglich verfälschen würde (BGH, Urt. v. 12.11.2008 – XII ZR 134/04, FamRZ 2009, 193 m. Anm. Hoppenz = FuR 2009, 102).

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