Eine Privilegierung der Eltern kleiner Kinder mit der Erwägung des BGH, die Kinder bedürften eines besonderen "persönlichen Zuspruchs", ist nicht gerechtfertigt. Wie dargelegt (s.o. unter b), kann sich die Notwendigkeit eines besonderen Zuspruchs gerade auch bei älteren Kindern ergeben. Zum anderen – und entscheidend – dürfte zu beachten sein, dass diese – nicht neuen – Überlegungen dem Reformgesetzgeber allesamt bekannt waren; gleichwohl hat er sich dafür entschieden, dem betreuenden Elternteil eine Verlängerung seines Unterhaltsanspruchs über die "Basiszeit" hinaus nur im Falle besonderer Betreuungsbedürftigkeit zu geben.[58] Der Gesetzgeber hat also gerade nicht die frühere "Basiszeit" erweitert, sondern – in deutlicher Absenkung des nach früherem "Altersphasenmodell" zugunsten des ein eheliches Kind betreuenden Elternteils bestehenden Maßstabs – eine Einschränkung des Anspruchszeitraums für den Regelfall vorgenommen. Um "besondere" Betreuungsbedürftigkeit feststellen zu können, müsste denknotwendig erst einmal der Normalfall definiert werden; wegen der Notwendigkeit eines Abstellens auf den Einzelfall, wie es durch Gesetzeswortlaut und -begründung vorgegeben ist, kann dies aber gerade nicht schematisch auf der Basis von Altersstufen geschehen, auch wenn dies aus Gründen der Rechtssicherheit und vor dem Hintergrund von Unterhaltsverfahren als "Massengeschäft" sicherlich wünschenswert wäre.[59] Zur Beweislast s.u. unter 5.

[58] Viefhues, FF 2008, 420/421; Graba, NJW 2008, 3105, 3107.
[59] Graba, NJW 2008, 3105, 3106/3107; Schnitzler, FF 2008, 270, 277.

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