Zur Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalts hatte der Reformgesetzgeber zunächst eine Annäherung der verschiedenen Ansprüche auf Betreuungsunterhalt[2] vorgesehen, deren ungleiche Ausgestaltung schon länger kritisiert wurde,[3] weil auf der Grundlage des "Altersphasenmodells" eine Betreuungsbefugnis jedenfalls bis zum vollendeten achten Lebensjahr des ehelich geborenen Kindes angenommen wurde, während man von der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes grundsätzlich[4] verlangte, die persönliche Betreuung des Kindes nach drei Jahren aufzugeben. Während der BGH[5] diese unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für verfassungsmäßig hielt, waren mehrere Oberlandesgerichte anderer Auffassung; sie hatten die Frage deshalb dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.[6] Nach Ansicht des Reformgesetzgebers war die unterschiedliche Ausgestaltung gerechtfertigt und auch mit Art. 3 und 6 GG vereinbar; eine stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Form der längeren Dauer der Unterhaltspflicht wurde mit dem zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität und mit der unterschiedlichen Situation von verheirateten und nicht verheirateten Eltern begründet.[7] Die dagegen gerichtete Kritik in der Literatur[8] wurde in der Rechtsprechung nicht geteilt;[9] auch sämtliche vom BVerfG angehörten Institutionen befürworteten die unterschiedliche Ausgestaltung des Anspruchs.[10]

In das Gesetzgebungsverfahren "platzte" dann der Beschluss des BVerfG,[11] wonach die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Ansprüche verfassungswidrig sei. Mit einer Annäherung der Ansprüche war es jetzt nicht mehr getan, denn vom Gericht war eine Gleichstellung gefordert. Dem hat der Reformgesetzgeber Rechnung getragen.

[2] § 1570 BGB für die Mutter eines ehelich geborenen Kindes, § 1615 l BGB für die Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes.
[3] Born, in: MüKo, 4. Aufl. 2002, § 1609 Rn 10, m.w.N.
[4] Vorbehaltlich der Verlängerungsmöglichkeit bei grober Unbilligkeit i.S.v. § 1615 l Abs. 2 S. 3.
[5] NJW 2006, 2687 = FamRZ 2006, 1362 m. Anm. Schilling.
[6] OLG Hamm NJW 2004, 3512 = FamRZ 2004, 1893; KG NJW 2004, 3656 = FamRZ 2004, 1895.
[7] BT-Drucks 16/1830, S. 31 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 503 = FamRZ 2005, 347, 349.
[8] Schwab/Borth, Hdb. des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, Kap. IV Rn 1412; Peschel-Gutzeit/Jenckel, FuR 1996, 129; Puls, FamRZ 1998, 865; Müller, DAVorm 2000, 830; Born, in: MüKo (o. Fn 2), § 1615 l Rn 6, 26, 28.
[9] BGH NJW 2006, 2687 = FamRZ 2006, 1362 m.w.N.
[10] Born, FamRZ 2007, 973, Fn 5 m.w.N.
[11] NJW 2007, 1735 m. Anm. Caspary = FamRZ 2007, 965 m. Anm. Born S. 973 und Maier, FamRZ 2007, 1076; Schürmann, FF 2007, 235 ff.; ders., FF 2007 227 ff.

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