1. Das gemeinsame Sorgerecht scheidet aus, wenn die Eltern nicht über die Belange des Kindes sinnvoll miteinander kommunizieren und kooperieren können. Einem Elternteil kann das Sorgerecht nicht übertragen werden, wenn ihm die Bereitschaft und Fähigkeit fehlt, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern und zu unterstützen (OLG Brandenburg ZFE 2008, 70 [Viefhues]).
  2. Das Erfordernis der positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit in Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB für die Ersetzung der Sorgeerklärung verletzt das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes nicht. Bereits das Risiko, das das Kind durch die Begründung der gemeinsamen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, steht regelmäßig der Feststellung der Kindeswohldienlichkeit entgegen. Das Sorgerecht kann nicht auf Grund einschränkender Erklärungen der Eltern gegenständlich in Teilbereiche der elterlichen Sorge aufgeteilt werden (BGH FamRZ 2008, 251 m. Anm. Luthin).

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