KG, Beschl. v. 9.8.2023 – 16 UF 37/23

1.a) Zwar kann in grenzüberschreitenden Hausrats- oder Ehewohnungssachen die EuGüVO in sachlicher Hinsicht anwendbar sein. Aber in zeitlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich der Verordnung nur eröffnet, soweit die Ehegatten am oder nach dem 29.1.2019 die Ehe eingegangen sind oder eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben.

b) Soweit die EuGüVO danach noch nicht anwendbar ist, bestimmt sich das anwendbare Recht in Hausrats- und Ehewohnungssachen mit Auslandsbezug nach Art. 17a EGBGB a.F.

2.a) Das Hausratsverfahren kennt keinen Auskunftsanspruch eines Ehegatten über Bestand, Zusammensetzung oder Wert des Hausrats; hierfür ist regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

b) Der allgemeine, aus Treu und Glauben hergeleitete Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, weil der anspruchsstellende Ehegatte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, kann auch im Hausratsverfahren geltend gemacht werden, soweit die Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind.

3. Das Hausratsverfahren zielt nicht darauf ab, dem aus der Ehewohnung weichenden Ehegatten einen Zahlungs- oder Ausgleichsanspruch in Geld oder einen Anspruch auf "Billigkeitsgelder" zu verschaffen, sondern die gesetzliche Regelung bezweckt, den Ehegatten nach dem Scheitern ihrer Lebensgemeinschaft eine getrennte Haushaltsführung dadurch zu ermöglichen, dass ihnen die hierfür erforderlichen Haushaltsgegenstände, die entweder in ihrem gemeinsamen Eigentum stehen oder deren Miteigentum von Gesetzes wegen vermutet wird, nach den Grundsätze der Billigkeit zugewiesen werden.

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