Das AG Schwäbisch Hall hatte nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten und Erlass der Hauptsacheentscheidung (vom 21.5.2021), in der es die elterliche Sorge für das betroffene 7-jährige Kind auf den Vater übertragen hatte, in einem gesonderten Kostenbeschluss vom 30.6.2021 der Kindesmutter und zwei sie unterstützenden Opferschutzorganisationen die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt. Zur Begründung der Kostentragungspflicht der Opferschutzorganisationen gemäß § 81 Abs. 4 FamFG hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass diese durch ihre Mitglieder aktiv versucht hätten, auf den Wahrheitsfindungsprozess des Gerichts bzw. die Sorgerechtsentscheidung Einfluss zu nehmen. Die beiden Opferschutzorganisationen hätten weder die Angaben der Kindesmutter noch deren Motivlage hinterfragt. Wenn Opferschutzorganisationen einem in Wirklichkeit nicht besorgten, sondern entfremdenden Elternteil einen "Machtapparat" zur Seite stellen würden, um den Ausgang eines familiengerichtlichen Verfahrens losgelöst von der Fakten- und Beweislage zu beeinflussen bzw. um eine Eltern-Kind-Entfremdung zu forcieren, entspreche dies nicht mehr rechtsstaatlichen Ansprüchen. Über deren Satzungszwecke hinaus sei das Agieren der beiden "Opferschutzorganisationen" mitursächlich für den enormen Ermittlungsaufwand des Gerichts, einschließlich der umfangreichen Beweisaufnahme, gewesen.

Gegen diese Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben beide Opferschutzorganisationen Beschwerde eingelegt und u.a. geltend gemacht, ein Fall des § 81 Abs. 4 FamFG liege nicht vor. Insbesondere seien sie als Opferschutzorganisationen nicht zur Neutralität verpflichtet, sondern sie würden ihre Aufgabe zum Wohl des betroffenen Kindes wahrnehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge