Der Bundesgerichtshof hat bereits anderweitig güterrechtliche Fälle von Funktionsäquivalenz behandelt:

Es kommt bei Unternehmern nicht darauf an, ob sie ihre Altersversorgung über Versorgungsanrechte i.S.v. §§ 2 Abs. 1 VersAusglG regeln oder über die Bildung von Kapitalvermögen, das dem Zugewinnausgleich unterfällt. Bei ihnen besteht insoweit Funktionsäquivalenz. Soweit ein Versorgungsausgleich mangels gebildeter Versorgungsanrechte scheitert, kann daher in den Zugewinnausgleich "hinübergegriffen" werden, selbst dieser ausgeschlossen ist (Ehevertragskontrolle).[23]

Auch dieser Rechtsprechung liegt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise eines übergeordneten Begriffs zugrunde ("Äquivalenz"), der beide Wertschöpfungsvorgänge "verklammert". Es wird bewirkt, dass ein Teil der ehelichen Vorsorgeleistung nicht in den Versorgungsausgleich fällt und vom Bundesgerichtshof deshalb über den Zugewinn ausgeglichen wird, weil die betreffende Position im (wirtschaftlichen) Vermögen bereits vorhanden war: der Ausgleich von Versorgungsanrechten über den Zugewinnausgleich durch "Hinübergreifen" in das andere Ausgleichssystem.

Wenn eine Funktionsäquivalenz, wie sie im übergeordneten sui-generis-Vertrag zum Ausdruck kommt, durch die Aufspaltung in zwei verschiedene Anspruchslagen aufgehoben wird, muss sie in vergleichbarer und auf geeignete Weise über ein anderes Ausgleichssystem aufrechterhalten bzw. wiederhergestellt werden, ggf. durch anerkannte rechtsmethodische Grundsätze wie die Auslegung oder die Analogie. Die Arbeitsleistung kann und muss nach schenkungsrechtlichen Grundsätzen behandelt, insbesondere im Ergebnis nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert werden.

[23] BGH FamRZ 2013, 269; FamRZ 2013, 1366; FamRZ 2014, 1978; FamRZ 2018, 1415; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 500; OLG Frankfurt Hinweisbeschluss v. 19.7.2019 – 2 UF 281/17 mit anschließendem Teil-AE-Beschluss, n.v., OLG Celle NZFam 2021, 591.

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