Zunächst hatte der Bundesgerichtshof auf den familienrechtlichen sui-generis-Vertrag zwischen Ehegatten in Gestalt der ehebezogenen (Vermögens-)zuwendung erkannt.

Dies wurde später auf den familienrechtlichen Kooperationsvertrag (Arbeitsleistungen) erweitert. Es bestand nunmehr ein funktionsäquivalenter Dualismus.

Sodann wurde diese Rechtsprechung auf Wertschöpfungen von Schwiegereltern zugunsten des Schwiegerkindes angewendet.

Letztlich wurde aus diesem sui-generis-Vertrag die Vermögenszuwendung herausgenommen und in das Schenkungsrecht "überführt". Allein die Wertschöpfung durch Arbeitsleistungen verblieb beim sui-generis-Vertrag. Die Funktionsäquivalenz wurde nunmehr materiell aufgespalten, nämlich zwei völlig verschiedenen Ausgleichssystemen unterstellt.

Arbeitsleistungen sind nach der BGH-Rechtsprechung nicht nach § 1374 Abs. 2 privilegiert – weder in direkter noch in analoger Anwendung. Dies führt je nach Fallgestaltung zu Ergebnissen, die sich nicht mit der Funktionsäquivalenz von Schenkungen und Arbeitsleistungen vereinbaren lassen.

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