Bei der Vermögensschenkung kann der Schenker im Falle groben Undanks von den Rechten aus § 530 BGB Gebrauch machen. Bei der Kooperation besteht diese Möglichkeit nicht und, wie beim sui-generis-Vertrag überhaupt, kein Einwand der groben Unbilligkeit.[24]

[24] Herr, Nebengüterrecht, Rn 385 mit Einzelfällen und Hinweis auf BGH FamRZ 1972, 201, 202; OLG Bamberg FamRZ 1995, 234, 235.

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