Der Ausgleich von Zuwendungen[1] und Arbeitsleistungen der Schwiegereltern gehört zu den Grundzügen der Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. Die Handhabung der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.2.2010[2] ist schon lange im familienrechtlichen Arbeitsalltag angekommen. Es gibt jedoch noch ungeklärte Fragen und es lauern versteckte Haftungsfallen. Der folgende Beitrag zeigt die Besonderheiten auf, die bei der anwaltlichen Fallbearbeitung zu beachten sind, wenn es um Arbeitsleistungen geht.

Die Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Nebengüterrecht bei Ehegatten wurden bereits im FF 2021, 487 dargestellt.[3] Der vorliegende Beitrag baut darauf auf und versteht sich insoweit als Fortsetzung. Er schließt sich außerdem an den Aufsatz von Wever in der Festschrift für Dose an[4] und entwickelt dessen Lösungsvorschlag mit eigenen Überlegungen fort.

Zuwendungen aus dem Vermögen von Schwiegereltern an ein Schwiegerkind werden seit dem 3.2.2020[5] als Schenkungen nach § 516 BGB behandelt und sind somit nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Da Arbeitsleistungen nicht aus dem Vermögen erbracht werden, lehnt der Bundesgerichtshof deren Privilegierung ab und behandelt sie weiterhin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Vertrags sui generis in dessen Unterfall des Kooperationsvertrages. Darum soll es in diesem Beitrag gehen. Der rechtliche Hintergrund dieser unterschiedlichen Bewertung soll ausgeleuchtet, deren Rechtsfolgen beschrieben und ein Lösungsvorschlag vorgestellt werden.

[1] Da sich der Beitrag auch mit der früheren BGH-Rechtsprechung (bis 3.2.2010, BGHZ 184, 190) befasst, wird an dieser Stelle der allgemeinere Begriff der Zuwendung verwendet. § 516 Abs. 1 BGB bestimmt: "Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn …"
[2] BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958.
[3] Herr, Zugewinnausgleich und Nebengüterrecht – eine vergleichende Betrachtung mit Blick auf die lex ferenda unter besonderer Berücksichtigung von Wertsteigerungen und Nutzungen, FF 2021, 487.
[4] Wever, Vermögenszuwachs durch unentgeltliche Arbeitsleistungen kein privilegierter Erwerb i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB? Der hilfsbereite Bruder und Schwager – ein Beispiel aus der Praxis, FS Dose 2022, 565 ff.
[5] BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958.

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