Beispielsfall:

Der Schwiegervater SV, der Baupolier war und nun im Ruhestand ist, hat im Verlauf seines Arbeitslebens 100.000 EUR angespart. Seine Tochter F hat M geheiratet. Beide wollen ein Haus bauen. Das Grundstück ist bereits auf sie je zur ideellen Hälfte im Grundbuch eingetragen und bezahlt. Sie können jedoch die Baukosten nicht vollständig aufbringen. Es besteht eine Finanzierungslücke von 100.000 EUR. SV überweist ihnen aus seinen Ersparnissen 50.000 EUR auf deren Gemeinschaftskonto mit dem Verwendungszweck "Schenkung für Euer neues Familienheim" und erbringt selbst fachgerechte und mangelfreie Handwerksleistungen am Bau im Wert von weiteren 50.000 EUR. Er hatte sich nach einiger Überlegung dafür entschieden, seine zweiten 50.000 EUR zu behalten und stattdessen seine Arbeitskraft und Fachkenntnis einzubringen. Das Haus wird errichtet und fertig gestellt. F und M sind schuldenfrei. Ihre Ehe scheitert nach kurzer Zeit.

SV bittet um Rechtsrat, ob er gegen M einen Zahlungsanspruch in Höhe von 50.000 EUR hat (je 25.000 EUR für die Hälfte der Schenkung und für die Wertschöpfung durch seine Arbeitsleistungen). Er hätte in Kenntnis des späteren Ehescheiterns weder die Zahlung geleistet noch die Arbeitsleistungen erbracht.

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