Bis zur grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung 2010[19] galt Folgendes: die Zuwendungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind waren im Zweifel keine Schenkungen, sondern ehebezogene Zuwendungen und wie unter Ehegatten nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (= Fortbestand der Ehe) rückabzuwickeln. Die Zuwendung an das Schwiegerkind war daher nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert (wohl aber die an das eigene Kind, falls dieses ebenfalls bedacht worden war). Dadurch kam das eigene Kind im Regelfall zu einem Zugewinnausgleichsanspruch. Dieses Ergebnis wurde als für die Schwiegereltern nicht unzumutbar i.S.d. § 313 BGB angesehen (obwohl über den Zugewinnausgleich nur der Hälftebetrag zum Ausgleich kam und das Schwiegerkind den Rest behalten durfte), sodass sie nichts zurückerhielten. Dasselbe galt für Arbeitsleistungen.
Der Beispielsfall wäre also nach früherer BGH-Rechtsprechung im Zugewinnausgleich wie folgt gelöst worden: Endvermögen SK 50.000 EUR[20]. Anfangsvermögen SK: 0 EUR. Zugewinn SK: 50.000 EUR. Endvermögen K 50.000 EUR. Privilegiertes Anfangsvermögen K 50.000 EUR. Zugewinn K: 0 EUR. Zugewinnausgleichsanspruch K gegen SK: 25.000 EUR. SK behielt damit 50 % der Zuwendung.
Ergebnis:
Nach alter Rechtsprechung hatten Schwiegereltern bei ungestörtem Zugewinnausgleich also selbst keinen Anspruch und erhielt das eigene Kind über den Zugewinnausgleich (nur) die Hälfte der Zuwendung der eigenen Eltern an den eigenen Ehegatten. Die andere Hälfte verblieb ausgleichslos beim Schwiegerkind,[21] eine sicher unbefriedigende Lösung.
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