Das sog. Nebengüterrecht, zu dem der sui-generis-Vertrag und somit auch der Kooperationsvertrag gehören, ist seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Teil eines fortgesetzten Diskurses[25] und somit auch dem Gesetzgeber bekannt. Die Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstages hat hierauf hingewiesen und einen Legislativvorschlag unterbreitet.[26] Es liegt eine bewusste analogiefähige Regelungslücke vor.[27] Diese ist, was die Privilegierung von Arbeitsleistungen betrifft, nicht bereits durch die BGH-Rechtsprechung geschlossen, zumindest seit der Entscheidung vom 3.2.2010[28] nicht (mehr) hinsichtlich der Schwiegerelternkooperation. Die Erwartung des Gesetzgebers, die Rechtsprechung werde die Lücke schließen, kann hinsichtlich der nun aufgetretenen Ungleichbehandlung bei der Privilegierung nach § 1374 Abs. 2 BGB von Vermögenszuwendungen einerseits und Arbeitsleistungen andererseits nicht fortbestehen. Der familienrechtliche Kooperationsvertrag setzt außerdem einen kongruenten subjektiven Tatbestand voraus (entweder – ausdrücklich oder konkludent erklärter – Rechtsgeschäftswille oder eine – nicht erklärte, aber dennoch vorhandene – Geschäftsgrundlage). Bestand bis zum Gleichlauf von Schwiegerelternschenkung und Kooperation, also bis zum 3.2.2010, hierfür noch eine plausible, lebensnahe Anknüpfungstatsache, nämlich der Beidem übergeordnete sui-generis-Vertrag, muss ausgeschlossen, jedenfalls als äußerst unwahrscheinlich angenommen werden, dass sich leistende Schwiegereltern auch nur annähernd des Unterschiedes überhaupt bewusst sind, der besteht, je nachdem ob sie dem Schwiegerkind Vermögen übertragen oder einen entsprechenden Wert durch Arbeitsleistung schöpfen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie als Laien beides in Eins setzen, wie auch Ehegatten, wenn sie stillschweigend eine Ehegatteninnengesellschaft gründen und führen, davon ausgehen, dass sie wirtschaftliches Eigentum, das es ja bekanntlich gar nicht gibt, aber gerade nicht rechtliches gemeinsames Eigentum schaffen, und dennoch ist diese falsche Vorstellung vom Bundesgerichtshof als Indiz für eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft anerkannt.[29] Nicht anders liegt die Sache hier, und wenn es beim Familienheim nicht für eine Ehegatteninnengesellschaft reicht, muss eben eine andere, adäquate Lösung gefunden werden, um diese Lücke zu schließen. Hinzu kommt, dass auch die konkludente Ehegatteninnengesellschaft zu Recht in der Kritik steht und somit nach einem neuen Modell verlangt.[30] Solange der Bundesgerichtshof aber dort das genannte Indiz genügen lässt, muss auch für die Schwiegerelternkooperation eine Lösung gefunden werden, um den privilegierten Gleichstand mit der Vermögensschenkung herzustellen.

[25] Dazu ausführlich Herr, Kritik der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft – Der Ausgleich ehelicher Mitarbeit als ehebezogene Wertschöpfung im Rahmen richterlicher Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen, Diss. Mannheim 2008, Deutscher AnwaltVerlag.
[26] Herr/Budzikiewicz/Wever, Reformbedarf im Güterrecht und Nebengüterrecht, FamRZ 2021, 255, 259 f.
[27] Vgl. Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl., Einleitung Rn 55, 48.
[28] BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958.
[29] BGHZ 142, 137.
[30] Herr/Budzikiewicz/Wever, Reformbedarf im Güterrecht und Nebengüterrecht, FamRZ 2021, 255.

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