Dies bietet sich aus Sicht des Bundesgerichtshofs an. Er könnte auf seine frühere Rechtsprechung verweisen und müsste seinen Standpunkt zur Analogie nicht aufgeben.

Funktionsäquivalente Arbeitsleistungen von Eltern an das eigene Kind sind auf den ersten Blick keine Schenkungen. Sie sind – auf den zweiten Blick – ebenso wenig Schenkungen wie die Einsetzung von Bezugsberechtigungen des Kindes in seiner Lebensversicherung zugunsten der Eltern ante mortem eine Erbeinsetzung ist. Daher ist es vertretbar, Beides gleich zu behandeln. Erhebliche Unterschiede, die eine unterschiedliche rechtliche Einordnung erfordern würden, bestehen zwischen beiden Sachverhalten nicht. Somit kommt auch in beiden Fällen zunächst keine Analogie, sondern eine ausdehnende Auslegung von § 1374 Abs. 2 BGB zum Tragen, wie es der Bundesgerichtshof im Fall der Bezugsberechtigung bereits entschieden hat (s.o.). Diese Lösung contra Analogie würde dem Bundesgerichtshof auch die evtl. Sorge einer Aufweichung seiner Rechtsprechung nehmen. Es würde kein Präzedenzfall geschaffen, wenngleich der Autor persönlich den Diskurs um die Analogie nicht als beendet wissen will.

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