Der Umfang des Anspruches richtet sich nach den Gebühren, die der beauftragte Anwalt und das anzurufende Gericht bereits vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit verlangen können.[48]

Es können nur die Kosten einer (= 1.) Instanz im Voraus verlangt werden.[49] Folglich können im Fall einer zunächst nur außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit nur die außergerichtlich anfallenden Gebühren eingefordert werden. Erst bei Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen können zwecks beabsichtigter Klageeinreichung die Kosten für die I. Instanz eingefordert werden.

[48] Grüneberg/v. Pückler, § 1360a Rn 17.
[49] MAH FamR/Grandel, § 8 Rn 141.

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