Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Die Prüfung erfolgt vergleichbar mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO bzw. von Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76, 77 FamFG: Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB besteht nur dann, wenn der beabsichtigte Rechtsstreit bzw. die außergerichtliche Einforderung oder Abwehr von Ansprüchen nicht mutwillig und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist z.B. bei pünktlicher Unterhaltszahlung daher abzulehnen.[35]

[35] OLG Nürnberg v. 14.9.1992 – 11 WF 2182/92, NJW-RR 1993, 327; OLG Frankfurt a.M. v. 15.3.2013 – 6 WF 26/13, BeckRS 2013, 19360.

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