Ist der eine Ehegatte Versicherungsnehmer einer privaten Rentenversicherung, die auf das Leben des anderen Ehegatten als versicherte Person abgeschlossen wurde, handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht des Versicherungsnehmers. Entscheidend für die Zuordnung der Anrechte aus einem solchen Versicherungsvertrag ist das Bezugsrecht. Dieses steht in der Regel dem Versicherungsnehmer zu. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dieses Bezugsrecht unwiderruflich einem Dritten zugewiesen wurde.[2]

Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung aufgrund einer befristeten Anstellung zugesagt, handelt es sich hierbei um kein Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Es fehlt die Zusage für den Fall des Alters sowie der Invalidität.[3] Bestätigt der Arbeitgeber, dass eine Versorgungszusage vor Eintritt der Unverfallbarkeit durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer aufgehoben wurde und auch die zuvor getätigte Pensionsrückstellung nicht mehr bilanziert wurde, besteht kein weiterer Ermittlungsbedarf des Gerichts nach § 26 FamFG im Hinblick auf dieses Anrecht.[4]

Das OLG Nürnberg weist darauf hin, dass es sich bei dem Pflichtehrensold nach dem Bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen um ein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 1 VersAusglG handelt.[5]

Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines von diesem bewilligten Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung, mit einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, im Rahmen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs nicht zwingend entgegen. Solche betrieblichen Anrechte fallen in der Anwartschaftsphase nicht in die Insolvenzmasse und können daher intern geteilt werden. Demgegenüber sind private Altersvorsorgeverträge dem Versorgungsausgleich entzogen, da sie in die Insolvenzmasse fallen. In jedem Fall ist der Insolvenzverwalter am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen. Er ist auch beschwerdeberechtigt.[6]

Wohnriesterverträge unterliegen unabhängig von der Leistungsform generell dem Versorgungsausgleich.[7] Ist mit der Bausparkasse allerdings vertraglich geregelt, dass der Auszahlungsanspruch bei Beendigung der laufenden Tilgungsleistungen unwiderruflich an diese abgetreten wird, ist das Anrecht im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen.[8]

Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich. Das OLG Hamm weist darauf hin, dass bei einer solchen Entziehung eines Versorgungsanrechts die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu unterbleiben hat. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist und dass der Pflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist.[9] Nach § 27 VersAusglG hat auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe des entzogenen Anrechts ein Ausgleich zu unterbleiben.

Die zum 1.1.2021 eingeführte sogenannte Grundrente wird im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht einheitlich behandelt. Es stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie ein Ausgleich der Grundrentenentgeltpunkte zu erfolgen hat. Unstreitig handelt es sich um eine besondere Art von Entgeltpunkten gem. § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, die nicht mit den übrigen Entgeltpunktarten verrechnet werden darf. Die Grundrentenentgeltpunkte sind auch mit den Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichartig.[10]

Hinsichtlich des Ausgleichs der Grundrentenentgeltpunkte wird zum einen vertreten, dass die sie generell dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung unterliegen. Auch solche geringwertigen Anrechte können im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz ausgeglichen werden, soweit keine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des zu übertragenden Anrechts vorliegt.[11]

Nach einer weiteren Auffassung handelt es sich zwar bei den Grundrentenentgeltpunkten um ein gemäß § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Bezieht die ausgleichspflichtige Person allerdings noch keine Rente, ist dieser Grundrentenzuschlag in der Regel noch nicht hinreichend verfestigt. Zudem kann ein solcher Wertausgleich unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein.[12]

Nach Auffassung des 6. Senats des OLG Frankfurt sind die Grundrentenentgeltpunkte nicht dem Versorgungsausgleich zuzuordnen, da der Zuschlag sowohl eine Arbeit – als auch eine Sozialausgleichskomponente enthält.[13]

Derzeit ist daher abzuklären, welcher Rechtsauffassung der jeweilige Familiensenat des OLG vertritt. Eine Klärung durch den BGH wird aufgrund mehrerer Rechtsbeschwerden im Jahr 2023 zu erwarten sein.

Das OLG Frankfurt weist nochmals darauf hin, dass betriebliche Altersversorgungen die aus zwei Elementen in Form einer Pensionsversicherung und einer mit dieser verbundenen Zulagenversicherung bestehen, unabhängig von der Werthaltigkeit der Zulagenversicherung beide im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind....

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