OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.3.2022 – 2 D 23/22

1. Zur Akteneinsicht der Mutter in die Jugendamtsakte ihrer Tochter nach Inobhutnahme und Fremdunterbringung bei den Großeltern. (red. LS)

2. Die von § 65 SGBVIII erfassten Daten dürfen – unabhängig davon, aus welcher Ermächtigungsgrundlage ein Auskunftsanspruch hergeleitet wird – nicht herausgegeben werden, sofern die Voraussetzung für eine Übermittlung nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 SGBVIII nicht erfüllt sind.

3. § 65 SGBVIII ist mit den Vorgaben der DS-GVO vereinbar, weil die Regelung den Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt, und sie daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber informationsrechtlichen Anspruchsnormen hat.

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