§ 30 Abs. 1 BtOG untersagt es einem Berufsbetreuer (§ 19 Abs. 2 BtOG), über die ihm zustehende Vergütung hinaus von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt ausdrücklich auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen (§ 30 Abs. 1 S. 2 BtOG). Die Vorschrift ähnelt den an die Stelle des früheren § 14 HeimG getretenen landesrechtlichen Vorschriften,[46] die mit Unterschieden in den Einzelheiten dem Träger und den Mitarbeitern eines Pflegeheim sowie diesen nahestehenden Personen das Versprechen oder Gewähren-Lassen von Geld oder geldwerten Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus untersagen.[47] Anders als bei diesen Vorschriften handelt es sich aber um keine Verbotsnorm, sondern lediglich um eine Berufspflicht.[48] Eine Annahme gilt für Zuwendungen, die vorab durch das Betreuungsgericht genehmigt wurden (§ 30 Abs. 3 BtOG). Eine Ausnahme besteht ferner für geringwertige Aufmerksamkeiten (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BtOG). Da aufgrund der Statuierung eines beruflichen Annahmeverbots eine Pflicht des begünstigten Berufsbetreuers zur Nichtannahme einer letztwilligen Verfügung besteht, von der er erst nach dem Tod des betreuten Erblassers erfährt, besteht auch – anders als im Heimrecht – keine Ausnahme für sog. stille Verfügungen von Todes wegen.[49] Teilweise wird die Vorschrift wegen der nicht mehr gerechtfertigten Einschränkung der Testierfreiheit des (berufs-)betreuten Erblassers für verfassungswidrig gehalten, auch wenn eine entsprechende Verfügung nicht unwirksam ist, aber wegen der Vorschrift wohl von vornherein unterbleibt. Da das Verbot nur für berufliche Betreuer gilt, nicht aber für ehrenamtliche, bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung bei Verfügungen zugunsten von ehrenamtlichen Betreuern künftig dazu tendieren wird, verstärkt eine Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) anzunehmen.

[46] So Müller-Engels, ErbR 2022, 666, 670. Vgl. auch Siegel/Kraus, DNotZ 2022, 906, 915 f.
[47] Vgl. Kroiß, ErbR 2022, 193 ff. Krit. Leipold, ZEV 2021, 485, 488.
[48] H.M., vgl. Kroiß, ErbR 2022, 193, 196; Leipold, ZEV 2021, 485, 488; Müller-Engels, ErbR 2022, 666, 670 und Zimmermann, ZErb 2021, 418, 419.
[49] Zum Heimrecht s. BGH, Beschl. v. 26. 10. 2011 - IV ZB 33/10, FamRZ 2012, 124 = MDR 2011, 1479 = NJW 2012, 155.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge