Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.

[2] Die Antragstellerin ist alleinige Eigentümerin des mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstücks […]. Dieses wurde während der Zeit intakter Ehe als Familienheim genutzt. Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Jahr 2015 durch Auszug der Antragstellerin aus dem vorbezeichneten Haus; der Antragsgegner verblieb in dem Anwesen und bewohnt dies bis heute. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer Entschädigung für die alleinige Nutzung der Immobilie.

[3] Die Antragstellerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

[4] 1. den Antragsgegner zu verpflichten, ab August 2021 an sie für die Nutzung der Immobilie […] eine monatlich laufende Nutzungsentschädigung in Höhe von […] EUR im Voraus fällig, bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen;

[5] 2. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von […] EUR nebst Zinsen […] zu zahlen;

[6] 3. den Antragsgegner zu verpflichten, ihr […] EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 7.4.2021 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

[7] Der Antragsgegner hat beantragt,

[8] 1. den Antrag abzuweisen;

[9] 2. die Antragstellerin zu verpflichten, mit ihm einen Mietvertrag unter Beachtung des § 1568a Abs. 5 BGB dergestalt abzuschließen, dass künftig der ortsübliche Mietzins gezahlt wird.

[10] Das – sachverständig beratene – Familiengericht hat der Antragstellerin mit Beschl. v. 28.1.2022 – berichtigt durch Beschl. v. 17.2.2022 – für August 2021 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von […] EUR und ab September 2021 einen Betrag in Höhe von […] EUR monatlich zugesprochen (Tenor Ziff. 1.). Darüber hinaus hat es rückständige Nutzungsentschädigungsansprüche für Mai 2018 bis Juli 2021 in Höhe von insgesamt […] EUR (Tenor Ziff. 2.) Ansprüche auf Erstattung antragstellerseits verauslagter Betriebskosten in Höhe von […] EUR (Tenor Ziff. 3.) sowie jeweils entsprechende Zinsansprüche tituliert. Den weitergehenden Antrag sowie den Widerantrag insgesamt hat das Familiengericht zurückgewiesen.

[11] Gegen diese Entscheidung wenden sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde sowie die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde. Beide Beteiligten streiten weiter um etwaige dem Antragsgegner gegenüber bestehende Nutzungsentschädigungsansprüche der Antragstellerin.

[12] Der Antragsgegner beantragt,

[13] 1. den angefochtenen Beschluss zu Tenor 1, 2 und 3 aufzuheben;

[14] 2. die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

[15] Die Antragstellerin beantragt,

[16] 1. die Beschwerde zurückzuweisen;

[17] 2. den Beschluss des Familiengerichtes Saarburg vom 28.1.2022, Az. 3b F 106/21 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin ab August 2021 eine monatlich laufende Nutzungsentschädigung in Höhe von […] EUR zu zahlen sowie für den Zeitraum von Mai 2018 bis Juli 2021 über die zuerkannte Nutzungsentschädigung hinaus eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von weiterer […] EUR nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen.

[18] Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung, auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen […] v. 9.8.2021 sowie auf die Protokolle der Termine vom 17.11.2021 und vom 6.7.2022 Bezug genommen.

II. [19] Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist hingegen ganz überwiegend begründet.

[20] Die Beschwerde ist zwar zulässig – insbesondere statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§§ 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 14d Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 S. 2 FamFG, 130a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 2 S. 2 FamFG, 130a Abs. 5 S. 1 ZPO) eingelegt worden – aber unbegründet. Das Familiengericht hat den Antragsgegner zu Recht zur Zahlung einer Entschädigung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung – des Anwesens […] – verpflichtet.

[21] Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner gegenüber nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB (vgl. insoweit BGH, NJW 2017, 2544, 2546, Rn 36, m.w.N.) für die verfahrensgegenständliche Zeit ab Mai 2018 einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zumindest in der mit dem angefochtenen Beschluss tenorierten Höhe. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Nutzungsentschädigungsanspruchs liegen vor.

[22] So sind dem Antragsgegner entsprechende hinreichende – konkrete und eindeutige – Zahlungsverlangen der Antragstellerin (vgl. insoweit OLG Celle FamRZ 2015, 1193, 1195, m.w.N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.9.2014 – 2 UF 8/14, juris, Rn 12; OLG Bremen, FamRZ 2014, 1299, 1300; OLG Düsseldorf, FPR 2010, 586, 587; BeckOK Hau/Poseck-Neumann, BGB, 62. Edition, Stand: 1.5.2022, § 1361b, Rn 14; Grandke in: Scholz/Kleffmann/Doering-Striening, Praxishandbuch Familienrecht, Stand: 41. EL ...

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