OLG Hamm, Beschl. v. 15.4.2021 – 5 UF 155/20, FamRZ 2021, 1701 (red. LS) m. Anm. Wever, FamRZ 2022, 96.

1. Entspricht ein Ehegatte dem Wunsch des anderen Ehegatten nach Übernahme der Mithaftung für Darlehen zur Finanzierung einer dem anderen Ehegatten gehörenden Immobilie, so begründen die Ehegatten konkludent ein Auftragsverhältnis (im Anschluss an BGH FamRZ 1989, 835).

2. Die endgültige Trennung der Ehegatten stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung des Auftragsverhältnisses dar.

3. Der mithaftende Ehegatte kann nach § 257 BGB eine Freistellung von der Haftung im Außenverhältnis verlangen.

LG Limburg, Urt. v. 26.3.2021 – 3 S 109/20

1. Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall können auch nach späterer Eheschließung der Parteien geltend gemacht werden. In der späteren Eheschließung kann insbesondere kein stillschweigender Verzicht auf deliktische Ansprüche gesehen werden.

2. Eine Haftungsprivilegierung analog § 1359 BGB scheitert bereits daran, dass § 1359 BGB sich nur auf Ansprüche im häuslichen Bereich bezieht. Im Straßenverkehr kann sich niemand darauf berufen, dass er gewöhnlich sorglos sei (BGHZ 53, 352 = FamRZ 1970, 386; BGHZ 61, 101 = FamRZ 1973, 584; BGHZ 63, 51 = FamRZ 1974, 641; BGH, FamRZ 2009, 1048).

3. Auch aus § 1353 Abs. 1 BGB kann nicht hergeleitet werden, dass während der bestehenden Ehe ein deliktischer Anspruch nicht geltend gemacht werden kann. Ein Gebot, zunächst von der Geltendmachung des Anspruchs abzusehen, kann nur dann im Einzelfall angenommen werden, wenn der schädigende Ehegatte sich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten bemüht hat, den Schaden auszugleichen (vgl. BGHZ 53, 352 = FamRZ 1970, 386; BGH FamRZ 1988, 476).

(red. LS)

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