Die Annahme als Kind führt ebenfalls zu einem (rechtlichen) Kindschaftsverhältnis, das – wie eine Vaterschaftsanerkennung – unabhängig von der genetischen Abstammung ist und nach der ursprünglichen Intention nur kinderlosen Personen zur Verfügung stand, um diesen eigene Nachkommen zu ermöglichen.[7] Die Wirkungen der "Annahme an Kindesstatt" beschränkten sich auf die Vertragschließenden; das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten blieb bestehen.[8] Die spätere Neustrukturierung des Adoptionsrechts betonte dagegen bei der Minderjährigenadoption den Aspekt der Jugendfürsorge und bei der Volljährigenadoption die Herstellung einer familiären Beziehung.

[7] Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 70 Rn 2.
[8] § 1764 BGB a.F.; vgl. Müller-Engels, in: Müller-Engels/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2020, Rn 5 f.

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