Die Annahme als Kind führt ebenfalls zu einem (rechtlichen) Kindschaftsverhältnis, das – wie eine Vaterschaftsanerkennung – unabhängig von der genetischen Abstammung ist und nach der ursprünglichen Intention nur kinderlosen Personen zur Verfügung stand, um diesen eigene Nachkommen zu ermöglichen.[7] Die Wirkungen der "Annahme an Kindesstatt" beschränkten sich auf die Vertragschließenden; das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten blieb bestehen.[8] Die spätere Neustrukturierung des Adoptionsrechts betonte dagegen bei der Minderjährigenadoption den Aspekt der Jugendfürsorge und bei der Volljährigenadoption die Herstellung einer familiären Beziehung.
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